Sanierung
GEG 2024: Die wichtigsten Heizungs-Pflichten für Bauherren
Das Gebäudeenergiegesetz 2024 stellt Bauherren und Eigentümer vor konkrete Pflichten: Neue Heizungen müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden, reine Öl- und Gasheizungen sind in Neubauten nicht mehr zulässig, und bei umfangreichen Sanierungen gelten strenge Mindeststandards. Was das im Einzelnen bedeutet, welche Fristen gelten und wie Sie Ihr Vorhaben sinnvoll planen – das erfahren Sie hier.
Das Gebäudeenergiegesetz – kurz GEG – wurde 2024 grundlegend reformiert und bringt für Bauherren, Eigentümer und Sanierungswillige spürbare Veränderungen. Die Kernregel ist dabei klar: Wer eine neue Heizung einbaut, muss sicherstellen, dass diese zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien gespeist wird. Das klingt nach Technik – hat aber ganz praktische Konsequenzen für jeden, der baut oder modernisiert.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen die wichtigsten Pflichten, die das GEG 2024 mit sich bringt: für Neubauten, für Bestandsgebäude und für den Heizungstausch. Wir zeigen, welche Heizungsarten noch erlaubt sind, welche Fristen Sie kennen müssen und wie Sie mit der richtigen Planung und kompetenter Unterstützung auf der sicheren Seite bleiben.
Was ist das GEG 2024 – und warum betrifft es Sie direkt?
Das Gebäudeenergiegesetz ist das zentrale Regelwerk für die energetische Qualität von Gebäuden in Deutschland. Es fasst frühere Gesetze wie die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und wurde 2024 mit einer bedeutenden Reform verschärft.
Die Reform wird im Volksmund oft als Heizungsgesetz bezeichnet – was den Kern der Änderungen gut trifft. Denn die wichtigste neue Pflicht betrifft genau das: die Wärmeerzeugung in Gebäuden. Wer heute baut oder seine Heizung tauscht, kommt an den neuen Anforderungen nicht vorbei.
Wichtig zu wissen: Das GEG gilt sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude – jedoch mit unterschiedlichen Fristen und Anforderungen. Und: In diesem Jahr soll das GEG in ein Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) überführt werden, weitere Änderungen sind also möglich.
Die 65-%-Regel: Was neue Heizungen erfüllen müssen
Das Herzstück der GEG-Reform ist die sogenannte 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht. Sie besagt: Jede neu installierte Heizung muss mindestens 65 % ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken. Eine reine Gas- oder Ölheizung als alleinige Wärmequelle ist damit für Neubauten seit 2024 nicht mehr zulässig.
Die Pflicht greift im ersten Schritt konkret für alle Neubauten in Neubaugebieten, für die ab Januar 2024 ein Bauantrag gestellt wurde. Für Bestandsgebäude gelten gestaffelte Fristen, die an die kommunale Wärmeplanung der jeweiligen Gemeinde geknüpft sind.
Welche Technologien die 65-%-Regel erfüllen können, ist im GEG geregelt. Dazu zählen unter anderem: Wärmepumpen, Solarthermie-Anlagen in Kombination, Anschluss an ein Wärmenetz, Biomasseheizungen oder Hybridlösungen. Wer eine Wärmepumpe in Betracht zieht, findet ergänzende Informationen zu Photovoltaik und Solarenergie auch bei Solar Sorglos, wo regenerative Energiesysteme für Wohngebäude ein Schwerpunkt sind.
GEG-Pflichten im Neubau: Effizienzhaus 55 als Standard
Für Neubauten gelten neben der Heizungspflicht auch energetische Gesamtanforderungen an das Gebäude selbst. Laut GEG 2024 müssen sich neue Gebäude am Effizienzhaus-55-Standard orientieren – das bedeutet, der Primärenergiebedarf darf höchstens 55 % des Referenzgebäudes betragen.
Dieser Standard stellt Anforderungen an die gesamte Gebäudehülle: Dämmung der Außenwände, Qualität der Fenster und Türen, Dachdämmung sowie die Luftdichtheit des Hauses. Ein gut gedämmtes Gebäude reduziert den Wärmebedarf – und macht die Heizungsanlage effizienter.
Wenn Sie einen Neubau planen, sollten Sie Heizung und Gebäudehülle von Anfang an gemeinsam denken. Unsere Leistungen in der energetischen Sanierung und Montage helfen Ihnen, die technischen Anforderungen des GEG handwerklich sauber umzusetzen – von der Fensterinstallation bis zur Systemintegration.

Welche Heizungen sind noch erlaubt – und welche nicht?
Eine der meistgestellten Fragen lautet: Darf ich noch eine Gasheizung einbauen? Die Antwort ist differenziert. Reine Öl-, Gas- und Kohleheizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, dürfen seit 2024 in Neubauten in Neubaugebieten nicht mehr neu installiert werden.
Gasheizungen, die mit einem wachsenden Anteil an Wasserstoff oder Biogas betrieben werden können (wasserstofffähige Heizungen), können unter bestimmten Voraussetzungen noch zulässig sein – abhängig von der lokalen Infrastruktur und den Nachweispflichten. Die Details sind komplex und sollten mit einem Energieberater und Fachhandwerker abgeklärt werden.
Für Bestandsgebäude gilt: Eine bestehende funktionierende Heizung muss nicht sofort ausgetauscht werden. Erst wenn eine Heizung defekt ist und ersetzt werden muss, greifen die neuen Anforderungen – und auch das nur nach Ablauf der jeweiligen kommunalen Übergangsfrist. Die Verbraucherzentrale bietet hierzu unabhängige und aktuelle Informationen.
- Wärmepumpen (Luft/Wasser, Sole/Wasser, Wasser/Wasser)
- Solarthermie-Hybridlösungen mit Gaskessel (bei entsprechendem EE-Anteil)
- Biomasse-/Holzpelletheizungen
- Anschluss an Nah- oder Fernwärmenetz
- Stromdirektheizungen unter bestimmten Bedingungen
- Wasserstofffähige Gasheizungen (je nach lokaler Verfügbarkeit)

Sanierungspflichten im Bestand: Was Eigentümer wissen müssen
Das GEG sieht auch für Bestandsgebäude energetische Anforderungen vor – insbesondere dann, wenn umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Wer mehr als 10 % eines Bauteiltyps erneuert (z. B. Fassade, Dach, Fenster), muss dabei die im GEG vorgeschriebenen Mindest-U-Werte einhalten.
Das bedeutet: Eine Komplettsanierung löst automatisch energetische Nachweispflichten aus. Wer also z. B. seine gesamte Fassade neu dämmt oder alle Fenster tauscht, kommt nicht an den GEG-Anforderungen vorbei. Unsere Leistungen im Bereich Fenster und Türen werden dabei stets so ausgeführt, dass die aktuellen GEG-Vorgaben eingehalten werden.
Zusätzlich gibt es eine Pflicht zur Heizungsüberprüfung: Hydraulischer Abgleich, Heizungspumpen-Austausch und Dämmung von Rohrleitungen sind im GEG verankert. Wer diese Maßnahmen noch nicht umgesetzt hat, sollte prüfen, ob und wann für sein Gebäude Handlungsbedarf besteht.
Fristen, Kontrollen und kommunale Wärmeplanung
Die Umsetzung des GEG erfolgt schrittweise und ist an die kommunale Wärmeplanung geknüpft. Große Städte ab 100.000 Einwohner mussten ihre Wärmepläne bis Mitte 2026 vorlegen, kleinere Kommunen haben mehr Zeit. Erst wenn ein Wärmeplan vorliegt, beginnen die konkreten Fristen für Bestandsgebäude zu laufen.
Das bedeutet für Sie als Eigentümer: Den exakten Zeitplan kennt Ihre Gemeinde. Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Stadtverwaltung oder Ihrem Energieberater, welcher Zeithorizont für Ihren Wohnort gilt. Wer rechtzeitig plant, vermeidet Druck und kann Förderanträge in Ruhe stellen.
Zur Einhaltung der GEG-Vorschriften wurden Kontrollmechanismen eingeführt. Das Deutsche Institut für Bautechnik fungiert behelfsmäßig als Kontrollorgan, bis alle Bundesländer eigene Strukturen aufgebaut haben. Stichprobenartige Kontrollen sind gesetzlich vorgesehen – eine sorgfältige Dokumentation aller Maßnahmen ist daher ratsam.

1. 65-%-EE-Pflicht: Neu installierte Heizungen müssen zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien gespeist werden. 2. Neubau-Standard: Neubauten orientieren sich am Effizienzhaus-55-Standard – strengere Anforderungen an Primärenergiebedarf und Gebäudehülle. 3. Kein Einbau reiner Fossil-Heizungen: Öl-, Gas- und Kohleheizungen dürfen in Neubauten in Neubaugebieten (Bauantrag ab Januar 2024) nicht mehr neu eingebaut werden. 4. Sanierungspflichten im Bestand: Wer mehr als 10 % eines Bauteils erneuert, muss GEG-Mindeststandards (U-Werte) einhalten. 5. Kommunale Wärmeplanung entscheidet über Fristen: Für Bestandsgebäude gelten die Pflichten schrittweise – abhängig davon, wann Ihre Gemeinde ihren Wärmeplan vorlegt. Stand 2026, Änderungen vorbehalten.
Förderung nutzen: BEG, BAFA und KfW im Überblick
Die gute Nachricht: Für die meisten Maßnahmen, die das GEG verlangt, gibt es staatliche Förderung. Das zentrale Förderprogramm ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die KfW abgewickelt wird.
Gefördert werden unter anderem der Einbau von Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasseheizungen, Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle sowie Fenster- und Türentausch. Die Fördersätze und Konditionen können sich ändern – prüfen Sie immer den aktuellen Stand. Alle Angaben in diesem Artikel gelten Stand 2026, Änderungen vorbehalten.
Für eine erste Orientierung zu Fördermöglichkeiten können Sie auch unsere Seite zur Förderberatung nutzen. Wer darüber hinaus eine umfassende Beratung zu Finanzierungs- und Förderoptionen sucht, findet bei Finanzpost weiterführende Informationen zu Förderprogrammen und Finanzierungsstrukturen.
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Jetzt unverbindlich anfragenHäufige Fragen
Welche Sanierungspflichten gelten für die Heizung im GEG?
Das GEG schreibt vor, dass neu installierte Heizungen – also solche, die im Rahmen einer Sanierung eingebaut werden – zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Bestehende Heizungen müssen nicht sofort ausgetauscht werden. Erst wenn eine Anlage defekt ist und ersetzt werden soll, greift die Pflicht – und das auch erst nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist, die an die kommunale Wärmeplanung geknüpft ist. Zusätzlich gilt: Wer bei einer Sanierung mehr als 10 % eines Bauteiltyps (z. B. Fenster, Außenwand) erneuert, muss die GEG-Mindest-U-Werte für diese Bauteile einhalten.
Was muss nach dem GEG bei Neubauten energetisch eingehalten werden?
Neubauten müssen sich nach dem GEG 2024 am Effizienzhaus-55-Standard orientieren. Das bedeutet: Der Primärenergiebedarf des Gebäudes darf höchstens 55 % des Wertes eines definierten Referenzgebäudes betragen. Zusätzlich gilt die 65-%-EE-Pflicht für die Heizungsanlage – reine Öl- oder Gasheizungen sind in Neubauten in Neubaugebieten seit Januar 2024 nicht mehr zulässig, wenn der Bauantrag ab diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Anforderungen bestehen auch an die Gebäudehülle: Dämmung, Fensterqualität und Luftdichtheit spielen eine zentrale Rolle.
Welche Heizungen müssen nach dem GEG ausgetauscht werden?
Das GEG enthält keine generelle Pflicht zum sofortigen Austausch funktionierender Heizungen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und nicht dem Stand der Technik entsprechen, können unter Umständen einer Austauschpflicht unterliegen – es gelten dabei Ausnahmen für selbst genutzte Einfamilienhäuser. Konkrete Pflichten entstehen vor allem dann, wenn eine Heizung irreparabel defekt ist oder im Zuge einer umfangreichen Sanierung ausgetauscht wird. In diesen Fällen muss die neue Anlage die 65-%-EE-Anforderung erfüllen. Reine Öl- und Gasheizungen als alleinige Lösung sind dann nicht mehr zulässig.
Was bedeutet das neue Heizungsgesetz für Hausbesitzer?
Das sogenannte Heizungsgesetz – also die GEG-Reform 2024 – bedeutet für Hausbesitzer zunächst: Keine Panik, aber frühzeitig planen. Wer eine funktionsfähige Heizung hat, muss diese nicht sofort tauschen. Relevant wird das Gesetz vor allem dann, wenn die Heizung kaputtgeht, wenn umfangreich saniert wird oder wenn ein Neubau geplant ist. In all diesen Fällen muss die neue Heizung zu mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Die konkreten Fristen für Bestandsgebäude hängen davon ab, wann die jeweilige Gemeinde ihren kommunalen Wärmeplan vorlegt. Hausbesitzer sollten sich frühzeitig informieren und – wo sinnvoll – verfügbare Förderprogramme in Anspruch nehmen.
Gibt es Ausnahmen von den GEG-Heizungspflichten?
Ja, das GEG sieht verschiedene Ausnahme- und Härtefallregelungen vor. So sind Eigentümer von selbst genutzten Einfamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 bereits in dem Gebäude gewohnt haben, von bestimmten Austauschpflichten für alte Heizkessel ausgenommen. Zudem gibt es Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung geknüpft sind – in Gemeinden, die ihren Wärmeplan noch nicht vorgelegt haben, gelten die Pflichten für Bestandsgebäude noch nicht in voller Schärfe. Im Einzelfall empfiehlt sich eine Beratung durch einen zugelassenen Energieberater, um die konkrete Situation zu beurteilen.
Ein persönliches Wort von Maik
Ich beschäftige mich seit Jahren mit den handwerklichen Anforderungen, die energetische Gesetze wie das GEG an unsere Arbeit stellen – und ich merke, wie viel Unsicherheit bei Bauherren und Eigentümern herrscht. Viele fühlen sich von den Vorschriften überfordert, bevor überhaupt ein Nagel in der Wand steckt. Dabei ist das GEG kein Feind des Bauens, sondern eine Leitlinie, die langfristig Sinn ergibt. Wer heute sauber plant, hat morgen ein Gebäude, das weniger Energie verbraucht, komfortabler ist und besser auf dem Markt dasteht. Was mich in meiner täglichen Arbeit antreibt, ist genau das: Dinge richtig zu machen – nicht nur schnell, sondern nachhaltig und regelkonform. Wenn wir bei Montageteam Marx Fenster einbauen oder an der Gebäudehülle arbeiten, denken wir die energetischen Anforderungen immer mit. Das ist für mich kein Aufwand, sondern Handwerk mit Verantwortung. Sprechen Sie mich gerne direkt an – ich nehme mir die Zeit für Ihr Projekt.
Mehr über mich und meine Projekte: maikmarx.de · plangenial.de
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Transparenz-Hinweis (gem. EU AI Act): Dieser Beitrag wurde vollständig automatisiert mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und NICHT redaktionell geprüft. Er kann daher inhaltliche Fehler, Ungenauigkeiten oder veraltete Angaben enthalten. Alle Angaben ohne Gewähr (Stand 2026, Änderungen vorbehalten); eine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen. Der Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information rund um Bau- und Montagearbeiten und ersetzt keine individuelle Fach-, Rechts- oder Förderberatung. Verantwortlich: Maik Marx, Montageteam Marx, Plauener Str. 19, 13055 Berlin.
